Das Anfang des Jahres 2020 beschlossene „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" enthält Sonderregelungen für das Wohnungseigentumsrecht. Danach bleibt der zuletzt bestellte Verwalter auch ohne entsprechende Beschlüsse im Amt und der aktuelle Wirtschaftsplan gilt fort. Diese zunächst bis Ende 2021 befristeten Regelungen für WEGs werden bis zum 31. August 2022 verlängert. Das hat der Bundestag in der letzten Sitzung der abgelaufenen Legislaturperiode am 10. September 2021 beschlossen. Dadurch werden die durch den Verwalter-Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 2 WEG festgesetzten Grenzen der zulässigen Amtszeit befristet außer Kraft gesetzt. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters. Die Niederlegung des Amtes durch den Verwalter ist aber auch weiterhin möglich.
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Quelle: Immobilienverband Deutschland IVD